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Mit Skbl zum Equal Pay

Der Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen (Gender Gap) soll laut dem Statistischen Bundesamt in Deutschland zwischen 6 und 16 % liegen . Nach der EU-Regelung gemäß Art. 157 AEUV hat sich die Europäische Union Folgendes auf die Fahnen geschrieben:

 

Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

 

Daher gibt es die sogenannte Entgelttransparenzrichtlinie ((EU) 2023/970). 

Diese gibt vor, dass die Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, bis zum 07.06.2026 entsprechende nationale Regelungen (Gesetze) zu verabschieden haben.  Deutschland plant die Umsetzung durch eine Überarbeitung des bestehenden Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG). 

 

Mit der Umsetzung werden sich die Anforderungen an Unternehmen ändern, zum Beispiel durch erweiterte Auskunftsansprüche, Berichtspflichten für größere Unternehmen und die Transparenzpflicht bei Stellenausschreibungen.

Das sagt das Bundesarbeitsgericht:

Eine Entgeltbenachteiligung wird vermutet, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein niedrigeres Gehalt zahlt als „einem/einer“ Kollegen/Kollegin des anderen Geschlechts (bei gleichwertiger Arbeit) (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2025– 8 AZR 300/24).

Dass sich ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter auf ein höheres Entgelt verständigt als mit einem anderen Mitarbeiter des anderen Geschlechts (bei gleichwertiger Arbeit), ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung zu widerlegen (BAG, Urteil vom 16. Februar 2023– 8 AZR 450/21).


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Maximilian Rein, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

Rechts­anwalt für Equal Pay in MaGdeburg

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